Steuertipp der Woche

Steuervorteile bei Spenden richtig ausschöpfen

10.09.2008
Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Lohnsteuerhilfeverein, weist darauf hin, dass seit 2007 unter anderem höhere Spendenbeträge in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können

Um bürgerschaftliches Engagement zu stärken, hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr mit der Gemeinnützigkeitsreform Steuervorteile für Ehrenämter ausgebaut. Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Lohnsteuerhilfeverein, weist darauf hin, dass seit 2007 unter anderem höhere Spendenbeträge in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können. Die Grenze liegt bei 20 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens. Sind die Zuwendungen in Form von Spenden höher, werden sie automatisch auf das Folgejahr vorgetragen. Der Lohnsteuerhilfeverein rät daher, immer den vollen Zuwendungsbetrag anzugeben, auch wenn er die Grenze von 20 Prozent überschreitet. So können Steuervorteile in das kommende Jahr mitgenommen werden.

Auch Geringverdiener können Steuervorteile nutzen

Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. macht auf eine weitere Neuerung aufmerksam: Bisher konnten Rentner, Auszubildende, Studenten und andere, deren steuerpflichtiges Einkommen unter der Grenze von 7.664 Euro für Alleinstehende bzw. 15.328 Euro für Verheiratete liegt, nicht von den Steuervorteilen durch Spenden profitieren. Mit dem neuen Gesetz hat sich das geändert. Auch hier wird der Spendenbetrag automatisch auf das Folgejahr vorgetragen. Voraussetzung: Es muss eine Steuererklärung für das entsprechende Jahr abgegeben werden, in welcher der volle Spendenbetrag, Werbungskosten und Versicherungen eingetragen werden. Auch wenn es für das laufende Jahr keinen Einfluss auf das Ergebnis hat, kann sich im Folgejahr eine Steuerrückzahlung ergeben. Laut der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. lohnt sich dieses Vorgehen für alle Steuerpflichtigen, die bereits wissen, dass sie im nächsten Jahr über ein höheres Einkommen verfügen werden. Dazu zählen beispielsweise Auszubildende, Wehrdienstleistende, Studenten und Steuerpflichtige, die ein ganzes Jahr arbeitslos oder krank geschrieben waren.

Besteht keine Pflicht zur Abgabe, kann die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 bis zum 31. Dezember 2011 eingereicht werden. Für Spenden bis zu einer Höhe von 200 Euro genügt die Vorlage des Überweisungsträgers als Nachweis. Ist der Betrag höher, muss der Erklärung eine gültige Spendenbescheinigung beigelegt werden. Mehr Infos zum Thema unter www.lohi.de. (mf)

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