Steuervorteile für international tätige Manager

10.12.2007
Von Isabelle Rupprecht
Führungskräfte internationaler Konzerne zahlen im Ausland wegen der Progression niedrigere Steuersätze und profitieren dort oft von speziellen Steuerregeln für Manager.

Gerade Führungskräfte internationaler Konzerne sind viel und oft im Ausland tätig und verteilen ihre Einkünfte auf verschiedene Länder. Das berufliche Überschreiten der eigenen Landesgrenze ist, wie die Wirtschaftswoche berichtet, für die Manager derzeit noch mit einigen steuerlichen Vorteilen verbunden.

Wegen der Progression sind die Steuersätze im Ausland in der Regel niedriger als im Inland. Dazu kommt dann in einigen Staaten noch eine spezielle Steuerregel für Manager, von der international tätige Führungskräfte profitieren können. Dazu ist es nötig, dass neben dem Arbeitsvertrag mit dem deutschen Arbeitgeber auch Verträge mit den Tochterunternehmen im Ausland existieren. Dann steht den Steuervorteilen nichts mehr im Wege.

Allerdings werden solche Steuersparmodelle vom Finanzamt genau geprüft. Die Finanzverwaltung versucht immer wieder derartige Ersparnisse einzudämmen. So auch im Fall eines Geschäftführers, der für eine deutsche Firma tätig war und in gleicher Funktion auch für ein Unternehmen in Belgien arbeitete. Seine Einnahmen im Ausland betrugen dabei zwischen 46 000 und 82 000 Euro im Jahr. Wenn es nach dem Finanzamt gegangen wäre, hätte er einen Teil seines ausländischen Einkommens hier in Deutschland versteuern müssen. Grund dafür: der Unternehmer erbrachte einen Teil seiner Leistung für das belgische Unternehmen im Inland.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg war anderer Meinung. Das Urteil der Richter fiel zu Gunsten des Klägers aus (8 K 129/05). Dabei kommt das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zum tragen, nach dem das belgische Gehalt als ganzes in Belgien steuerpflichtig ist. Dass der Manager seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, spielte dabei keine Rolle. Diese Regelung gilt auch unabhängig davon, ob im betreffenden Land das Besteuerungsrecht in vollem Umfang ausgeübt wird oder nicht. Die entsprechende DBA-Klausel greift hierbei nicht nur für Aufsichtsratsvergütungen, sondern auch für die Vergütung der Geschäftsführer, so das Finanzgericht.

In Zukunft wird es für Führungskräfte jedoch schwerer mit Hilfe solcher Modelle Steuervorteile zu erzielen. Das Finanzministerium ist momentan dabei sämtliche DBA zu prüfen und hat bereits Ende Oktober eine Übereinkunft mit den Niederlanden getroffen, durch die ein ähnlicher Steuervorteil für Manager gestrichen wird. (ir)

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