Ein Haufen Belege reicht nicht aus

Strafe trotz Selbstanzeige

09.11.2010
Die Hürden für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige sind hoch. SH+C stellt sie vor.

"Wer in Fällen der Steuerhinterziehung unvollständige oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei" - so lautet die Kernaussage der gesetzlichen Regelung zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung.

Ganz so einfach ist diese Voraussetzung aber nicht zu erfüllen: Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof die Hürden hochgeschraubt, die reuige Steuerzahler auf dem Weg zur erfolgreichen Strafbefreiung durch eine Selbstanzeige nehmen müssen: Nur die Offenbarung aller hinterzogenen Steuern garantiere Straffreiheit, so die Steuerexperten der Kanzlei SH+C.

Jetzt hat sich auch die Finanzverwaltung zu Wort gemeldet und ihre Vorstellungen erläutert: Für eine Strafbefreiung reicht es nicht, dem Finanzamt einfach einen Haufen Belege und Ordner zur Auswertung hinzustellen, meint die Oberfinanzdirektion Koblenz. Der reuige Sünder ist hier in einer Bringschuld. Die Unterlagen müssen daher so aufbereitet sein, dass dem Finanzamt ohne größere eigene Ermittlungen die Veranlagung möglich ist. Zwar müsse die Selbstanzeige nicht unbedingt zusammen mit einem ausgefüllten amtlichen Steuerformular abgegeben werden. Aber sie muss alle steuererheblichen Daten so detailliert und aufgearbeitet darstellen, dass keine umfangreichen Nacharbeiten notwendig sind.

Mit Sorge betrachten die Steuerfahnder daher die aktuelle Flut von Selbstanzeigen aufgrund der angekauften Datensammlungen. Oft erfolge keine Aufarbeitung der Bankbelege, es würden einfach alle Unterlagen gesammelt eingereicht, um die Selbstanzeige zu belegen.

Angesichts der Vielzahl von Verfahren, so die Oberfinanzdirektion Koblenz, könnten es die Fahnder nicht leisten, dem Steuerhinterzieher die ihm obliegende Ermittlungsarbeit abzunehmen. Aus Fairnessgründen werden die betroffenen Steuerpflichtigen, deren Selbstanzeige nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, auf die ungenügende Aufarbeitung der Unterlagen hinweisen. Wird dann nicht nachgebessert, müssen die Finanzämter jedoch von einer unwirksamen Selbstanzeige ausgehen. Und dies hat für die Betroffenen den Wegfall der strafbefreienden Wirkung zur Folge.

Quelle: Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH, Regensburg, www.shc.de

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