Wegen Vermögensstraftaten verurteilt

Strafverteidigung nicht abzugsfähig

26.01.2012

Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen

Mit dieser Entscheidung hat der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg jenen Überlegungen eine Absage erteilt, die wegen der Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs zu Zivilprozesskosten im Urteil vom 12.5.2011 (Az. VI R 42/10) nun auch Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt sehen wollen. Der 2. Senat hat die Revision an den Bundesfinanzhof zugelassen.

Möthrath rät gleichwohl, in allen strafrechtlich relevanten Fällen sowie als Opfer von Gewalttaten so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. - www.strafrechtsverband.de - verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Jürgen Möthrath, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht, und Präsident des VdSRV Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V., Karl-Ulrich-Straße 3, 67547 Worms, Tel.: 06241 93800-0, E-Mail: kanzlei@ra-moethrath.de, Internet: www.ra-moethrath.de

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