Kriminelles Verhalten

Strafverteidigungskosten sind keine Werbungskosten

17.09.2010
Der Vorwurf im Strafverfahren muss im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung erfolgt sein.

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat sich soeben zu der Frage geäußert, ob, bzw. unter welchen Umständen Kosten einer Verteidigung in einem Strafverfahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Darauf verweist der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf das am 24.06.2010 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 15. April 2010 u.a. zur Einkommensteuer 1998/99 (Az.: 4 K 2699/06).

Im Streitfall ist der Kläger wegen Vorteilsannahme vom Landgericht (LG) X zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr - ausgesetzt zur Bewährung - verurteilt worden, weil er sich - bei einem befristeten Arbeitsverhältnis - als Bediensteter der Privatisierungsabteilung der Treuhandanstalt dadurch einer Vorteilsannahme schuldig gemacht hatte, dass er sich von einem Unternehmer Y eine spätere Anstellung zusagen ließ. Die künftige Diensthandlung des Klägers hätte seine Mitwirkung bei künftigen Verkäufen an die Unternehmensgruppe des Unternehmers Y sein sollen. Den Vorwurf der Bestechlichkeit sah das LG dagegen nicht als erwiesen an, da nicht festgestellt werden konnte, dass die vom Kläger erwarteten Diensthandlungen eine Verletzung der Dienstpflichten beinhaltet hätten.

Der begehrte Werbungskostenabzug wurde vom beklagten Finanzamt jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass nicht jede Handlung, die von einem Berufstätigen im Zusammenhang mit seinem Beruf ausgeführt werde, zwangsläufig beruflich veranlasst sei. Bezogen auf den Streitfall würde es nicht zu den rechtmäßigen Aufgaben eines Amtsträgers der Treuhandanstalt gehören, die Privatisierung der volkseigenen Betriebe der früheren DDR unter dem Einfluss eines Vorteilsversprechens durch einen Investor auszuführen. Bei einer Vorteilsannahme im Amt sei die Berufsausübung nur Grundlage, um die Straftat begehen zu können.

Mit der dagegen gerichteten Klage trug der Kläger u.a. vor, die Berufsausübung habe in dem Führen von Verkaufsgesprächen, Verhandeln, Besuchen von Verkaufsinteressenten, Einholen von Auskünften sowie dem Abschluss von Kaufverträgen bestanden. Im Rahmen dieser Berufsausübung sei er mit einem Vorteil konfrontiert worden. Diese Konfrontation mit möglichen Vorteilen sei praktisch eine sich aus der Berufsausübung ergebende, immanente Gefahr dieses Berufsbildes gewesen.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, so Möthrath.

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