Prepaid-Vertrag mit "automatischer Aufladung"

Streit um 14.698 Euro Telefongebühren

04.09.2012
Mobilfunkanbieter muss Kunden auf das Risiko außerordentlich hoher Kosten deutlich hinweisen
Eine Telefongesellschaft muss den Kunden vor besonderen Kostenrisiken warnen.
Eine Telefongesellschaft muss den Kunden vor besonderen Kostenrisiken warnen.
Foto: MEV Verlag

Ein Mobilfunkanbieter, der seine Kunden bei einem Prepaidvertrag mit der Tarifoption einer "automatischen Aufladung" nicht deutlich darauf hinweist, dass mit dieser Option das deutlich erhöhte und kaum kontrollierbare Risiko außerordentlich hoher Kosten verbunden ist, kann sich schadensersatzpflichtig machen. Das Kammergericht Berlin bestätigte unter Hinweis auf diesen Grundsatz in zweiter Instanz ein Urteil des Landgerichts Berlin, mit dem dieses die Klage eines Mobilfunkanbieters auf Zahlung von Telefongebühren in Höhe von 14.698,00 Euro mit Ausnahme von 10,00 Euro abgewiesen hatte.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein" der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Kammergerichts (KG) Berlin vom 10.07.2012 zu seinem Urteil vom 28. Juni 2012 (Az. 22 U 207/11).

Der Kunde hatte bei Vertragsschluss über das Internet einen Prepaid-Tarif mit der Option "Webshop-Wiederaufladung 10" gewählt. Diese Wahl führte dazu, dass dem Kunden auf dem vermeintlichen Prepaid-Konto nach Verbrauch des vorausbezahlten Betrages automatisch immer wieder neu 10,00 Euro "gutgeschrieben" wurden, er also sozusagen auf Kredit telefonierte.

Unabhängig davon, ob durch die Nutzung einer Datenverbindung tatsächlich Telefonkosten in Höhe der Klageforderung entstanden seien, sei die Klage unbegründet, so der 22. Zivilsenat des Kammergerichts: In diesem Falle müsse sich die Telefongesellschaft einen Schadensersatzanspruch des Kunden in gleicher Höhe entgegenhalten lassen, weil sie unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vor diesem besonderen Kostenrisiko gewarnt habe.

Darüber hinaus sei der Kunde nicht darüber informiert worden, dass er keineswegs stets vor einer neuen Aufladung durch einen SMS- und E-Mail-Hinweis gewarnt werde, also keineswegs eine volle Kostenkontrolle habe.

Klarmann empfiehlt daher, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und DASV-Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein", c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 974300, E-Mail: j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de

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