Verpackungskosten

Streit wegen zehn Euro – Händler ist der Dumme

20.08.2010
Wer einen Verbraucher bei einer Rücksendung bittet, die Ware zu verpacken, muss die Kosten dafür selber tragen. Die Analyse eines Urteils.
Vorsicht beim Formulieren: Eine Bitte in einer E-Mail kann auch als Auftrag verstanden werden – auch wenn es nur um das Verpacken geht.
Vorsicht beim Formulieren: Eine Bitte in einer E-Mail kann auch als Auftrag verstanden werden – auch wenn es nur um das Verpacken geht.
Foto: Ronald Wiltscheck

Dass sowohl die Gesetzgebung wie auch die Rechtsprechung bei Verkäufen im Internet mehr als verbraucherfreundlich ist, dürfte jeder Internethändler am eigenen Leib erfahren haben. Nicht nur die sehr weitreichenden Widerrufs- oder Rückgaberechte des Kunden (klick), Probleme beim Wertersatz, wenn die Ware dann benutzt wurde (klick), oder der Umstand, dass der gewerbliche Internetverkäufer verpflichtet ist, sogar unfreie Rücksendungen anzunehmen (klick), sprechen hier eine klare Sprache.

Der bunte Strauß der Folterinstrumente für Internethändler ist jetzt um eine Facette reicher: Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 18.03.2010, Az.: 57 S 111/09 entschieden, dass der Internethändler die Verpackungskosten zu tragen hat, wenn er im Falle der Rücksendung den Verbraucher um eine Verpackung bittet.

Was auf ersten Blick widersinnig klingt, ist letztlich das Ergebnis einer gründlichen rechtlichen Prüfung und im weitesten Sinne von juristischen Taschenspieler-Tricks.

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