Neue Rechtsprechung

Streitwert bei Abmahnung wegen Widerrufsbelehrung

27.11.2008
Das OLG Naumburg hat entschieden, dass bei mehreren Fehlern der Streitwert nicht einfach addiert werden darf. Hierauf weisen die Rechtanwälte Johannes Richard und Ines Nitsche hin.

Fehler in der Widerrufsbelehrung gehören zu den häufigsten Abmahngründen. Da die Rechtsprechung dies erkannt hat, nehmen einige Gericht derart niedrige Streitwerte an, wohl in der Hoffnung, dass die Abmahner sich andere Gerichte suchen, um Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Das OLG Düsseldorf hat in mehreren Entscheidungen beispielsweise entschieden, dass der Streitwert bei Fehlern in der Widerrufsbelehrung 900,00 Euro beträgt, nach unserer Auffassung haben sich die Streitwerte in der Regel zwischen 900,00 Euro und 5.000,00 Euro eingependelt.

Da es bei entsprechenden Abmahnungen oftmals nicht zwangsläufig um einen fairen Wettbewerb, sondern eher um die Kostennote des abmahnenden Rechtsanwaltes geht, sind der Fantasie von Abmahnanwälten, den Streitwert hochzutreiben, keine Grenzen gesetzt. Eine Möglichkeit ist es zum Beispiel Einzelfehler in einer Widerrufsbelehrung in einzelnen Punkten geltend zu machen und die üblichen Streitwerte dann zu multiplizieren. Bei einer fehlenden Widerrufsbelehrung können dies unter anderem folgende Punkte sein:

- Es wird nicht über die Rechtsfolgen des Widerrufs oder des Rückgaberechtes informiert.

- Es wird nicht darüber informiert, an wen Widerruf oder Rückgabe zu richten sind.

- Es wird nicht darüber informiert, dass der Widerruf nicht nur per E-Mail, sondern auch in Textform ausgeübt werden kann.

- Es wird nicht darüber informiert, dass der Widerruf auch durch Rücksendung der gekauften Ware ausgeübt werden kann.

- Es wird nicht darüber informiert, dass die gesetzliche Frist zur Ausübung des Widerrufs- beziehungsweise Rückgaberecht nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und der Ware beginnt.

- Es wird nicht über eine Widerrufsfrist von einem Monat bei eBay belehrt.

- Es wird nicht darüber informiert, dass der Käufer die Rücksendung auch dann nicht trägt, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

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