Streupflicht auf Parkplätzen

03.05.2001

Auf öffentlichen Parkplätzen besteht eine Streupflicht bei Eisglätte nur dann, wenn es sich um einen belebten Parkplatz handelt und wenn die Fahrzeugbenutzer eine nicht unerhebliche Entfernung zwischen Fahrzeug und Parkplatzende zurücklegen müssen. Eine sehr kleine Parkfläche mit lediglich zwei Parkreihen erfüllt diese Voraussetzungen regelmäßig noch nicht. Dies auch dann nicht, wenn der Parkplatz gebührenpflichtig ist. Alleine das Aufstellen von Parkuhren oder Parkscheinautomaten führt noch nicht zu einer gesteigerten Verkehrssicherungspflicht (Oberlandesgericht Jena, Az. 3 U 181/00). (jlp)

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