Schnee und Eisglätte auf den Straßen – das wird für Autofahrer und Fußgänger schnell zur gefährlichen Rutschpartie. Die Kommunen haben zwar grundsätzlich die Pflicht die Straßen zu räumen und bei Glätte zu streuen, Straßenbenutzer haben allerdings keinen Anspruch darauf, auf welche Weise die Gemeinde ihrer Pflicht zur Straßenreinigung und Winterwartung nachkommt.
So entschied das Verwaltungsgericht Aachen (Aktenzeichen 6 L 539/10) in einem Fall, wo die Antragsteller von der Stadt Schleiden begehrten, die vor ihrem Grundstück verlaufende Straße mit Salz oder einem Lavagemisch zu streuen.
Das Gericht verwies darauf, dass das Straßen- und Wegegesetz des Landes zwar den Gemeinden eine Reinigungspflicht für bestimmte Straßen auferlegt und sie zudem dazu anhält, bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen.
Dieser objektiven Pflicht stehe jedoch kein einklagbarer Anspruch des Straßenbenutzers bzw. Anliegers auf ordnungsgemäße Erfüllung gegenüber. Erst wenn bei Nichterfüllung der Pflicht der Einzelne zu Schaden komme, könne der Betroffene einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde geltend machen.
Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Straßenbenutzern, die die Gemeinde ausnahmsweise zu einem unverzüglichen Einschreiten verpflichtet hätte, vermochte die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
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Auch das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 2010 I-9 U 113/10) hat entschieden, dass eine Gemeinde bei einem Glätteunfall nicht wegen der Verletzung der Streupflicht haftet, wenn sie ihren Verpflichtungen aus dem Streuplan nachkommt und dieser Streuplan eine sichere Erfüllung des Winterdienstes gewährleistet. Der Gerichtsentscheidung lag folgender Fall zugrunde: Ein Fussgänger war gegen Mittag auf einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestreutem Fußgängerüberweg ausgerutscht, hatte sich hierbei nach seiner Darstellung schwere Schulter- und Armverletzungen zugezogen und verklagte daraufhin die Stadt Essen auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von etwa 240.000 Euro.
Das Hammer Gericht entschied wie folgt: Nach dem Auftreten der konkreten Glättegefahr müsse den Gemeinden – nach den Umständen des Einzelfalls – ein gewisser Zeitraum für organisatorische Maßnahmen zugebilligt werden, um ihren Streupflichten nachzukommen. Diesen Zeitrahmen habe die beklagte Stadt nicht überschritten. Es sei sichergestellt gewesen, dass die allgemeine Glättegefahr rechtzeitig erkannt und rechtzeitig Streualarm für den Unfallbereich ausgelöst wurde. Der Winterdienst sei so organisiert gewesen, dass das weiträumige Stadtgebiet in rund fünf Stunden vollständig geräumt und gestreut war. Dass abweichend vom Streuplan zunächst der Süden der Stadt vollständig geräumt worden sei, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Schneefall dort bereits früher als im Essener Westen eingesetzt hätte.
Quelle: www.anwalt-suchservice.de