BFH stellt sich gegen Finanzverwaltung

Studium nach Berufsausbildung - als Werbungskosten abzugsfähig

15.01.2010
Die Kosten für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung sind nicht auf den Sonderausgabenabzug beschränkt.

Die Kosten eines Studiums nach abgeschlossener Berufsausbildung sind Werbungskosten, so der Bundesfinanzhof (BFH). Er stellt sich gegen die Finanzverwaltung - zum Vorteil vieler Studenten. Über die Kosten eines Erststudium oder einer Erstausbildung ohne vorherige abgeschlossen Berufsausbildung ist mit dem Urteil aber noch nicht entschieden.

Grundlage der Entscheidung war der Fall, dass ein Steuerzahler nach abgeschlossener Berufsausbildung ein Studium aufgenommen hatte. Die Aufwendungen für dieses Studium wollte das Finanzamt lediglich als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von maximal 4.000 Euro im Jahr anerkennen.

Die Finanzverwaltung wertete auch ein Studium nach vorheriger Berufsausbildung als Erststudium. Lediglich ein vorheriges bereits erfolgreich abgeschlossenes anderes Studium eröffne die Möglichkeit, die Kosten als Werbungskosten und damit ohne die Kostenbegrenzung zu berücksichtigen.

Das ist falsch, urteilten die Richter des Bundesfinanzhofs. Die gesetzliche Regelung sei so zu verstehen, dass derjenige, der bereits eine Berufsausbildung absolviert habe, die Kosten für eine zweite Ausbildung - egal ob Berufsausbildung oder Studium - als Werbungskosten abziehen dürfe (BFH-Urteil vom 18.06.2009, Az. VI R 14/07). Ob das seit 2004 eingeführte Abzugsverbot von Werbungskosten in § 12 Nr. 5 EStG überhaupt verfassungsgemäß ist, prüfte der Bundesfinanzhof jedoch nicht.

Für die Kosten eines klassischen Erststudiums - also die Aufnahme eines Studiums im Anschluss an das Abitur - sowie der Erstausbildung ist die Frage des steuerlichen Abzugs noch nicht geklärt. Allerdings sind hierzu zwei Musterverfahren vor Finanzgerichten anhängig: Dabei geht um den Werbungskostenabzug für ein Erststudium (FG Niedersachsen, Az. 1 K 405/05) und für die erste Berufsausbildung (FG Saarland, Az. 2 K 357/05).

Weitere Informationen und Kontakt:

Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V., Tel.: 030 30108610, Internet: www.bdl-online.de, Rubrik Verzeichnis.

Zur Startseite