Vorfahrt schützt vor Haftung nicht

Sturer Porsche-Fahrer muss blechen

26.02.2010
Wenn es die Verkehrslage erfordere, muss ein Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang verzichten.

Dass Vorfahrt nicht vor Haftung schützt, musste ein Porsche-Fahrer einsehen. In einer engen Straße kamen sich ein Mercedes und ein Porsche entgegen. Beide Fahrzeuge blieben zunächst stehen, weil der Platz zum Aneinandervorbeifahren nicht reichte, da sich auf der Seite des Mercedes-Fahrers ein parkendes Auto befand.

Nachdem der Porsche-Fahrer nicht zurückfahren wollte, versuchte der Mercedes-Fahrer, zwischen dem Porsche und den geparkten Autos durchzufahren. Dabei wurde sein linker Kotflügel bis zu seiner Fahrertüre beschädigt. Die Erstattung der Reparaturkosten verlangte er von dem Porsche-Fahrer. Dieser weigerte sich zu zahlen; schließlich habe derjenige zu warten, auf dessen Fahrbahnseite sich das Hindernis befinde.

Mit diesem Standpunkt hatte er vor Gericht keinen Erfolg. Zwar sei es richtig, dass derjenige, der an einem Hindernis links vorbeifahren wolle, den entgegenkommenden Verkehr durchfahren lassen müsse. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Die Arag-Experten weisen darauf hin, dass hier der Gedanke maßgebend ist, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten habe, dass kein anderer geschädigt werde. Wenn es die Verkehrslage erfordere, müsse ein Verkehrsteilnehmer auch auf seinen Vorrang verzichten, so die Richter (AG München, Az.: 343 C 3667/09). (oe)

Quelle: www.arag.de

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