Sturz auf nass gewischter Treppe

19.06.2003

Der Besucher eines Büro- oder Mietshauses kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Bodenbelag stets trocken ist. Es stellt eine erhebliche Überspannung an die Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn verlangt würde, Treppen unmittelbar nach dem Wischvorgang zu trocknen oder andernfalls als nass zu kennzeichnen.

Damit stellt die infolge des Wischens entstehende Nässe keine unerwartete Gefahr für Besucher dar. Schadenersatzansprüche gegen den Hauseigentümer bestehen nicht (Landgericht Gießen, Az.: 5 O 139/01). (jlp)

Zur Startseite