Technische Umsetzung problematisch

Suchmaschinen und Webshop – Preise dürfen nicht abweichen

19.07.2010
Preisangaben in Preissuchmaschinen müssen aktuell sein - Disclaimer nützt nichts. Von Johannes Richard

Preissuchmaschinen sind immer wieder im Fokus wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen. Sei es, dass Versandkosten angegeben werden müssen oder auch in Preissuchmaschinen bei grundpreispflichtigen Produkten der Grundpreis dargestellt werden muss.

Nunmehr hat sich der Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 11.03.2010, Az.: I ZR 123/08) mit der Frage der Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen befasst. Zurzeit liegt nur die Pressemitteilung und noch nicht die Entscheidung im Volltext vor. Allein die Überschrift der Pressemitteilung des BGH lässt Schlimmes erahnen, nämlich "Strenge Anforderungen an Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen".

Hintergrund war der Umstand, dass ein Anbieter bei der Preissuchmaschine idealo.de eine Espressomaschine zu einem Preis von 550,00 Euro angeboten hatte, obwohl der Preis 3 Stunden zuvor auf 587,00 Euro heraufgesetzt wurde. Der Anbieter hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hatte, eine entsprechende Änderung wurde jedoch auf der Preissuchmaschine erst zeitlich verzögert angezeigt.

Der Anbieter war auf Unterlassung, Feststellung der Schadenersatzpflicht und Auskunft in Anspruch genommen worden. Die erste Instanz vor dem Landgericht Berlin hatte die Klage noch abgewiesen, das Kammergericht hatte die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

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