Surfen im Internet während der Arbeitszeit kann zur Kündigung führen

28.06.2007
Eine private Nutzung des Internets im Betrieb kann, auch wenn sie nicht untersagt ist, den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung berechtigen.

Eine private Nutzung des Internets im Betrieb kann, auch wenn sie nicht untersagt ist, den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung berechtigen.

Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl (DASV), hat das Bundesarbeitsgericht in einer neuen Entscheidung vom 31. Mai 2007 (AZ. 2 AZR 200/06) festgestellt.

Auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt sei, könne sie eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigten. Ob diese Pflichtverletzung das für eine Kündigung erforderliche Gewicht habe, hänge u. a. von ihrem Umfang, der etwa damit einhergehenden Versäumung bezahlter Arbeitszeit und eine durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab. Im vorliegenden Fall, so Arbeitsrechtsexperte Henn, hatte der Arbeitgeber festgestellt, dass von dem PC des Mitarbeiters häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischen oder pornografischen Inhalt aufgerufen hatte und dass Bilddateien mit solchem Inhalt abgespeichert worden waren.

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