T-Online darf IP-Adressen von Flatrate-Kunden nicht speichern

05.07.2005
Das Amtsgericht Darmstadt hat T-Online die Speicherung der IP-Adressen von Flatrate-Kunden untersagt. T-Online hatte immer damit argumentiert, man müsse die IP-Adressen

Das Amtsgericht Darmstadt hat T-Online die Speicherung der IP-Adressen von Flatrate-Kunden untersagt. T-Online hatte immer damit argumentiert, man müsse die IP-Adressen von Flatrate-Nutzern 80 Tage lang für den technischen Betrieb sowie für Abrechnungszwecke speichern. Eine Argumentation, der das Amtsgericht nicht folgte, wie unsere Kollegen der Computerwoche berichten.

Über die Speicherung der dynamisch vergebenen IP-Adressen der Flatrate-Kunden auf Vorrat hatte es bereits in der Vergangenheit heftige Diskussionen gegeben, ob sie mit den Bestimmungen des Datenschutzes vereinbar sind.

So hatte etwa T-Online im Januar 2002 per Post Tauschbörsennutzer auf ihr illegales Handeln hingewiesen. Als sich Kunden über diese Praxis beschwerten, da bei einer Flatrate die IP-Adressen nicht zu Abrechnungszwecken benötigt würden, ließ sich der Online-Dienst sein Handeln 2003 vom Regierungspräsidium Darmstadt nachträglich genehmigen. Die Behörde hat in Sachen Datenschutz die Aufsicht über T-Online.

Gegen diese fortwährende Vorratsdatenspeicherung hatte schließlich ein 32-Jähriger vor dem Amtsgericht geklagt und jetzt Recht bekommen. Allerdings bleibt abzuwarten, ob das Urteil auch in der nächsten Instanz Bestand hat. Branchenkenner gehen nämlich davon aus, dass T-Online Berufung einlegen wird. (cm)

Zur Startseite