Energiesteuer droht

Tanken im Ausland und die steuerlichen Folgen

26.06.2013
Wenn ein Unternehmen im europäischen Ausland tanken lässt und mit dem getankten Kraftstoff nach Deutschland fährt, kann dies die Zollbehörden auf den Plan rufen. Dies gilt nicht nur für Lkw, sondern auch für Pkw.
Unter bestimmten Umständen kann das Tanken jenseits der deutschen Grenze sehr teuer werden.
Unter bestimmten Umständen kann das Tanken jenseits der deutschen Grenze sehr teuer werden.
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Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einer Pressemitteilung vom 8.4.2013 darauf hingewiesen, dass "Tanken im Ausland" steuerliche Folgen haben kann. Darauf verweist der Moerser Fachanwalt für Verkehrsrecht Bertil Jakobson, Mitglied des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel.

Fuhrunternehmer lassen häufig in ihre Fahrzeuge durch Karosseriebauer Kraftstoffbehälter einbauen, die ein größeres Fassungsvermögen als die vom Hersteller des Lkw eingebauten Kraftstoffbehälter haben. Anlass hierfür ist regelmäßig, dass Lkws durch Karosseriebauer entsprechend der individuellen Bedürfnisse des jeweiligen Fuhrunternehmers z. B. zum Transport von Containern, Pkws o. ä. ausgestattet werden. Zu Problemen kann es aber führen, wenn das Unternehmen auch im europäischen Ausland tanken lässt und mit dem getankten Kraftstoff nach Deutschland fährt.

Der Zollsenat des Finanzgerichts Düsseldorf hat einen derartigen Fall nunmehr dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. In dem Verfahren (Az.: 4 K 3691/12 VE) geht es um einen Lkw, in dem nach Auslieferung durch den Hersteller durch einen Karosseriebauer der ursprüngliche Tank versetzt und zugleich ein weiterer Tank mit einem Fassungsvermögen von 780 Litern eingebaut wurde. Der Umbau war notwendig, um den Lkw mit Containern beladen zu können. Eine entsprechende Umrüstung durch den Hersteller wäre nicht üblich gewesen.

Die Spedition, die das Fahrzeug nutzte, betankte es in den Niederlanden. Nach den Betankungen überquerte der Fahrer des Fahrzeugs unmittelbar die Grenze nach Deutschland, um Fahrten im Inland durchzuführen. Die Zollverwaltung setzte gegenüber der Spedition Energiesteuer für den in den beiden Tanks eingeführten Diesel fest. Es greife keine Steuerbefreiung ein, da beide Tanks nicht serienmäßig eingebaut worden seien. Dagegen klagte die Spedition.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union den Fall zur Entscheidung vorgelegt, so Jakobson.

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