Ein Mieter ist berechtigt die Miete zu mindern, wenn in der über ihm liegenden Wohnung eine Bürotätigkeit, vorwiegend nach 22 Uhr, ausgeübt wird und sich durch die Betätigung der Computertastatur oder einer Schreibmaschine dieser Lärm auf die darunter liegende Wohnung auswirkt.
Ein derartiger Lärm stört die Nachtruhe und die Wohnqualität. Eine Mietminderung von gut zehn Prozent ist gerechtfertigt (Amtsgericht Potsdam, Az.: 26 C 82/01). (jlp)