Technik & Know-how: PCs und der Hitzetod – Ursachen, Messwerte, Vorbeugung

Bernhard Haluschak war bis Anfang 2019 Redakteur bei der IDG Business Media GmbH. Der Dipl. Ing. FH der Elektrotechnik / Informationsverarbeitung blickt auf langjährige Erfahrungen im Server-, Storage- und Netzwerk-Umfeld und im Bereich neuer Technologien zurück. Vor seiner Fachredakteurslaufbahn arbeitete er in Entwicklungslabors, in der Qualitätssicherung sowie als Laboringenieur in namhaften Unternehmen.

Hamburg-Mannheimer-Versicherung

Ein Sprecher der Hamburg-Mannheimer-Versicherung äußerte sich zur PC-Brand-Problematik folgendermaßen:

Die Gefahr eines Brandes ist sowohl über die Hausrat- als auch über die Geschäftspauschalversicherung abgesichert. Entsteht ein Feuer ohne einen bestimmungsgemäßen Herd, zum Beispiel durch ein defektes Bauteil, so sind die dadurch verursachten Brandschäden abgesichert. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das schadenverursachende Teil, welches durch einen Defekt den Brand verursacht hat, nicht versichert und damit von der Entschädigung des PC abgezogen wird. Ist dieses Teil nicht mehr ermittelbar, erfolgt ein pauschaler Abzug.

Von dem defekten Teil abgesehen, hat der private Versicherungsnehmer über seine Hausratversicherung den Neuwert versichert und bekommt damit den Wert erstattet, den ein vergleichbarer PC heute kosten würde.

Beim gewerblichen Versicherungsnehmer ist zu berücksichtigen, dass er über seine Geschäftspauschalversicherung bei technischen Geräten nur dann einen Anspruch auf den Neuwert hat, wenn der Zeitwert des PC nicht weniger als 40 Prozent dieses Neuwertes ist.

Handelt es sich also um einen älteren PC, muss der gewerbliche Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass er nur noch den Zeitwert seines PC abzüglich des defekten, brandverursachenden Teiles erstattet bekommt. Bei beiden Versicherungen würde der Versicherungsnehmer zusätzlich auch die versicherten Sachen ersetzt bekommen, die durch eine weitere Ausdehnung des Brandes beschädigt oder zerstört werden. Abgelehnt würde der Schaden lediglich dann, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hätte.

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