Teilzeitarbeit im Erziehungsurlaub

20.03.1998

Während des Erziehungsurlaubs darf ein Arbeitnehmer bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden erwerbstätig sein. Will er diese Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger aufnehmen, ist dazu die Zustimmung des (bisherigen) Arbeitgebers notwendig. Der "Altarbeitgeber" kann die Zustimmung nur innerhalb einer Frist von vier Wochen aus betrieblichen Interessen schriftlich verweigern. Beantragt der Arbeitnehmer beim "Altarbeitgeber" ordnungsgemäß die Zustimmung und lehnt dieser die Zustimmung nicht innerhalb der Vierwochenfrist unter Angabe der entsprechenden Gründe ab, so entfällt die Zustimmungserfordernis, da es sich bei der Frist um eine Ausschlußfrist handelt. Der Arbeitnehmer kann nunmehr auch ohne die Zustimmung seines Altarbeitgebers die Teilzeitbeschäftigung aufnehmen. Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 8 AZR 506/95. (jlp)

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