Vergütung, Gleichbehandlung und Co.

Teilzeitarbeit – was Sie beachten sollten

28.03.2011
Welche Besonderheiten bei Teilzeitbeschäftigung gelten, zeigen Michael Henn und Christian Lentföhr.
Wer weniger als die übliche Wochenarbeitszeit arbeitet, gilt als teilzeitbeschäftigt.
Wer weniger als die übliche Wochenarbeitszeit arbeitet, gilt als teilzeitbeschäftigt.

Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so liegt eine Teilzeitbeschäftigung vor, wenn die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines Jahres unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit denselben Arten des Arbeitsverhältnisses und dergleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit.

Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer aufgrund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen, in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist, § 1 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Auf das Arbeitsverhältnis des Teilzeitarbeitnehmers sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Besonderheiten können sich für das Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Lage und Verteilung der Arbeitszeit ergeben. Die zeitliche Lage von vornherein vertraglich festgelegten, gegebenenfalls aber praktizierten Arbeitszeiten darf der Arbeitgeber regelmäßig nicht einseitig verändern, sondern ist auf das Einverständnis des Arbeitnehmers oder eine Änderungskündigung angewiesen.

Nur die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit begründet nach § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Hierzu können auch als Besucher ohne gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit gehören. Da Teilzeitbeschäftigte jedoch meist ausreichend Zeit zur Verfügung haben, werden Arztbesuche nur in Ausnahmefällen während der Arbeitszeit notwendig sein.

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