Telefonakquisition

18.06.1998

Der Telefonanruf eines Gewerbetreibenden bei Endverbrauchern, um einen Vertreterbesuch vorzuberei-ten, ist oft problematisch. Gegen ñ 1 des Gesetzes zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (UWG) wird dann verstoßen, wenn der Angerufene zuvor nicht ausdrücklich oder schlüssig sein Einverständnis zu einem solchen Anruf gegeben hat.Die in einem Antragsformular zur Eröffnung eines Sparkontos erteilte Einwilligung, als Konto-/Depotinhaber mit der telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank einverstanden zu sein, ist ein Beispiel dafür. Damit gibt der Kunde nämlich nicht sein Einverständnis für einen Anruf, der darauf abzielt, einen späteren Besuchstermin zum Zwecke des Abschlusses eines Versicherungsvertrags zu vereinbaren (Aktenzeichen Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 2 U 121/97). (jlp)

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