Mietvertrag über Gewerberaum

Teppichreinigung gehört zu Schönheitsreparaturen

26.05.2009
Wer die Kosten zu tragen hat, kommt auf die Vereinbarung der Parteien an.

Vereinbaren die Parteien eines Gewerberaummietvertrages allgemein die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter, umfassen diese auch die Grundreinigung des Teppichbodens.

Eine Vermieterin verlangte von der Mieterin nach Beendigung eines Mietvertrages über Gewerberäume Zahlung fiktiver Reparatur- und Reinigungskosten für einen inzwischen ausgewechselten Teppichboden. Die Online-Redaktion von www.haufe.de/recht nennt Einzelheiten der Entscheidung.

Nach dem Mietvertrag waren die Instandsetzung und die Instandhaltung einschließlich der Schönheitsreparaturen im Inneren des Mietobjekts Sache der Mieterin. Nach Beendigung des Mietvertrages war die Mieterin gemäß § 25 Ziff. 1 des Mietvertrages verpflichtet, die Mieträume ordnungsgemäß gereinigt an die Vermieterin zu übergeben. Die Mieterin sollte darüber hinaus vor ihrem Auszug nach Wahl der Vermieterin die durch die Nutzung verursachten Schäden beseitigen und fällige Schönheitsreparaturen auf ihre Kosten durchführen oder der Vermieterin die für die Durchführung der Schönheitsreparaturen erforderlichen Beträge bezahlen.

Die Mieträume waren mit einem von der Vermieterin verlegten Teppichboden ausgestattet. Nach Beendigung des Mietvertrages verlangte die Vermieterin von der Mieterin die Erneuerung des Teppichbodens, was die Mieterin ablehnte.

Die Vermieterin erneuerte den Teppichboden auf Wunsch der Nachmieterin. Sie verlangt von der Mieterin die fiktiven Kosten für eine Grundreinigung des Teppichbodens.

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