Teppichschäden durch Bürohund

10.07.2003

Befindet sich der Teppichboden von Büroräumen bei Rückgabe der Mietsache in einem normal abgenutzten Zustand, so schuldet der Mieter bloß die Reinigung des Teppichbodens, nicht aber einen Austausch oder Ersatz. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Teppichboden beschädigt ist (Auflösung der Zwirnung) und offenbar wiederholt versucht worden ist, durch intensive Reinigungsbemühungen Verschmutzungen durch einen Hund, den der Mieter in den Büroräumen gehalten hat, zu beseitigen. In diesem Fall hat der Vermieter gegen den Mieter einen Schadenersatzanspruch, der sich nach der verkürzten Lebensdauer des Teppichbodens bemisst (Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 5 U 10/ 00). (jlp)

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