Sach- und Haftpflichtversicherungen können bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag als Betriebskosten umgelegt werden.
Zu ihnen rechnet auch die Terrorversicherung, weil dadurch die Gebäudesubstanz versichert wird. Der Abschluss einer derartigen Versicherung verstößt auch bei nicht besonders gefährdeten Objekten nicht gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz. Das nur geringe Gefährdungspotenzial wird im Rahmen der Prämiengestaltung hinreichend berücksichtigt. Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 13 U 145/06 (jlp/mf)