Testkauf und Testbeobachtung

28.06.2001

Testkäufe und Testbeobachtungen von Mitbewerbern sind nicht zu beanstanden, wenn sie ausschließlich dazu bestimmt sind festzustellen, ob gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften oder vertragliche Vereinbarungen verstoßen worden ist. Sie sind unzulässig, sofern sie anderen Zwecken dienen, wie zum Beispiel der Ermittlung der Preise von Wettbewerbern (OLG Saarbrücken, Az.: 1 U 1086/99). (jlp)

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