Teure Krankheit im Urlaub

29.06.2007
Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich mit Leistungen auf örtlichem Niveau zufrieden geben, wenn sie im Ausland erkranken.

Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich mit Leistungen auf örtlichem Niveau zufrieden geben, wenn sie im Ausland erkranken. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az.: B 1 KR 18/06 R).

Ein deutscher gesetzlich Krankenversicherter hatte in Tunesien einen schweren Unfall erlitten. Er wurde zunächst von einem staatlichen Krankenhaus aufgenommen, dann aber wegen besserer Behandlungsmöglichkeiten in eine neurochirurgische Privatklinik überwiesen. Die private Rechnung der Klinik betrug rund 8.800 Euro. Seine deutsche Krankenkasse wollte ihm jedoch nur etwa 4.400 Euro erstatten - den gleichen Betrag, den eine tunesische Krankenkasse für die Behandlung eines Einheimischen gezahlt hätte.

Der Mann klagte gegen seinen Krankenversicherer. Er müsse als Versicherter bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in Notfällen so gestellt werden, als würde die Behandlung in Deutschland erfolgen. Eine angemessene Behandlung seiner schweren Verletzungen sei nur in der Privatklinik möglich gewesen.

Nachdem der Kläger in der Vorinstanz Recht bekommen hatte, entschied das anschließend vom Krankenversicherer angerufene Bundessozialgericht nun gegen den Kassenversicherten. Maßgebend sei das Recht des Gastlandes, so die Richter. Ein Leistungsanspruch auf deutsche Versicherungsstandards bestehe im Ausland nicht. Der Krankenversicherer muss nur jene Leistungen erstatten, die Einheimischen in vergleichbaren Notfällen durch den gesetzlichen Versicherer des Gastlandes zustehen. Die Bundessozialrichter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass man die Mehrkosten einer privaten Behandlung auf Reisen leicht mit einer Auslandskrankenversicherung absichern kann. Quelle: Mehr zu Geld und Vorsorge unter www.moneytimes.de (mf)

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