Keine Haftung für Suchmaschinenbetrieber

Thumbnails verletzen das Urheberrecht

20.10.2008
Im Internet ist die Verwendung von Bilder oder digitalen Grafiken beliebt, die als bloße Vorschau für größere Version Verwendung finden. Rechtsanwalt Ullrich Schulte geht der Frage nach, ob solche Thumbnails urheberrechtlich geschützt sind.

Der Vorteil von Thumbnails besteht darin, dass die kleineren Bilder kürzere Ladezeiten aufweisen. Da Bilder fast immer den größten Teil der Datenmenge einer Internetseite ausmachen, verbessern sich da-durch die Ladezeiten der jeweiligen Internetseite insgesamt. Will der Besucher die volle Größe betrachten, kann er die größere Version meist durch einen Klick auf das Vorschaubild abrufen. Dann öffnet sich das Bild in voller Größe.

Da inzwischen auch die Speicherkapazitäten von Suchmaschinen und Bildbearbeitungsprogrammen erheblich ausgeweitet wurden, werden die Vorschaubilder bereits in die Darstellung der Suchtreffer eingestellt. Ebenso lesen moderne Be-nutzeroberflächen wie Windows XP, KDE und GNOME Vorschaubilder automatisch aus. Und weil in der Internetsprache gerne mit Anglizismen gearbeitet wird, kriegt das Kind auch gleich einen englischen Namen.

Die Vorschaubilder werden als Thumbnail bezeichnet (englisch für Daumennagel). In einer Reihe von Urheberrechtsprozessen der vergangenen Jahre ging es deshalb um die Frage, ob derjenige, der die Bildrechte innehat, gegen denjenigen, der sie benutzt, Urheber-rechte geltend machen kann.

Sind Thumbnails urheberrechtlich geschützt?

Alle bislang ergangenen Gerichtsurteile gehen davon aus, dass auch kleinere Vorschaubilder als urheberrechtlich geschützte Werke anzusehen sind (etwa Landgericht Halle, Urt. v. 15.03.2007, Az.: 3 O 1108/05, MMR 2007, 393; ebenso Thüringer OLG, Urt. v. 27.02.2008, Az.: 2 U 319/07). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich in der Regel um eine stark verkleinerte Darstellungen handelt (ausdrücklich: Landgericht Hamburg, Urt. v. 05.09.2003, Az.: 308 O 449/03, MMR 2004, 558). Das bedeutet, dass sich die Urheber der Vorschaubilder grundsätzlich auf ihr Urheberrecht berufen können und Dritte von einer Erlaubnis bedürfen, wenn sie diese Bilder verwenden wollen.

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