Steuererklärung: Neue Regeln für 2017
Die Arag-Experten haben gute Nachrichten für Bummler: Ab 2017 sollen alle Steuerzahler mehr Zeit für die Steuererklärung haben! Das hat am 12. Mai 2016 der Bundestag beschlossen. Wer seine Steuererklärung selbst macht, soll dann bis zum 31. Juli Zeit dafür haben. Der bisherige Stichtag ist der 31. Mai. Auch Steuerberater und Steuervereine sollen zukünftig mehr Zeit für ihre Arbeit haben - 14 statt wie bisher zwölf Monate. Die Steuererklärung für 2017 würde bei Profis also erst Ende Februar 2019 fällig.
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Einen Wermutstropfen hält die Neuregelung aber auch bereit. Verspätungszuschläge sollen nicht mehr vom Finanzamt individuell festgelegt oder eben auch nicht erhoben werden. Der zukünftige Zuschlag für verspätet abgegebene Steuererklärungen in Höhe von 25 Euro pro Monat soll jeden Steuerzahler treffen, der Steuern nachzahlen muss und keine Fristverlängerung beantragt hat. Jetzt muss noch der Bundesrat zustimmen, damit das Gesetz dann - voraussichtlich - am 1. Januar 2017 in Kraft treten kann.
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Elster - Nicht alle Browser sind geeignet
Das Elster-Verfahren des Finanzamtes bietet online schon ausgefüllte Formulare. Klingt nach Zeitersparnis, hat aber Tücken. Zwar muss bei Elsteronline - im Unterschied zu Elsterformular - der Nutzer keine Software mehr auf den Rechner herunterladen, dennoch macht es einen Unterschied, ob er seine Steuern am Mac oder PC erklärt. Entscheidend ist laut ARAG Experten der eingesetzte Internetbrowser. Mit dem in Deutschland sehr beliebten Firefox funktioniert Elsteronline nur unter Windows. Mac-Nutzer müssen laut Finanzbehörde den Google-Browser Chrome installieren. Nur dieser funktioniert ohne Zusatzprogramme wie Java mit Elster reibungslos.
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Steuererklärung: Fristeinhaltung per Fax
Die Frist bei der Abgabe einer Einkommensteuererklärung wird auch gewahrt, wenn die Steuererklärung per Fax an das Finanzamt übermittelt wird, so ARAG Experten. In einem konkreten Fall wurde die Steuererklärung zwar noch vor Ablauf der Frist elektronisch mit ELSTER an das Finanzamt übermittelt. Der Ausdruck der Steuererklärung mit der persönlichen Unterschrift ging jedoch erst nach Fristende im Januar des fünften Jahres beim Amt ein. Aus diesem Grund hatte das Finanzamt die Veranlagung abgelehnt.
Der Bundesfinanzhof bestätigte nunmehr, dass eine wirksame Steuererklärung die eigenhändige Unterschrift erfordert. Allerdings hatte den Steuerpflichtigen gerettet, dass sein Steuerberater vorsorglich den Ausdruck mit der Unterschrift noch am 30. Dezember an das Finanzamt gefaxt hatte. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist auch eine Faxunterschrift wirksam, so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil (BFH, Az.: VI R 82/13).
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