Nachfolgeregelungen frühzeitig treffen

Tipps fürs Unternehmertestament

06.02.2012
Beim Abfassen des Testaments können sehr leicht Fehler mit gravierenden Folgen gemacht werden.
Wer ein Testament verfasst, sollte private und unternehmerische Belange trennen.
Wer ein Testament verfasst, sollte private und unternehmerische Belange trennen.

Jedes Jahr stehen zahlreiche Unternehmen zur Übergabe an einen Nachfolger an. Das Institut für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn geht z. B. auf Grundlage von Berechnungen davon aus, dass die Nachfolgefrage allein im Zeitraum von 2010 bis 2014 für knapp 110.000 Familienunternehmen in Deutschland von Bedeutung sein wird.

Gerade bei der Gestaltung eines Unternehmertestaments, so Fachanwalt für Erb-, Steuer- sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Norbert Gieseler aus der Nürnberger Kanzlei Meinhardt, Gieseler & Partner, Präsident von taxLegis.de - Verband für den Mittelstand in Deutschland e. V. können jedoch sehr leicht Fehler gemacht werden, die oftmals gravierende Folgen haben. Diese Fehler resultieren oft daraus, dass private und unternehmerische Belange im Rahmen der Gestaltung des Testaments nicht konsequent voneinander getrennt würden. Es träfen hier mehrere Rechtsgebiete aufeinander, die eigentlich gar nicht kompatibel seien.

Ein häufig anzutreffender Fehler sei, dass die privaten und unternehmerischen Belange im Rahmen der Testamentsgestaltung nicht konsequent voneinander getrennt und mit etwa bestehenden Gesellschaftsverträgen abgestimmt werden. Dies könne u. U. sogar dazu führen, dass der im Testament eingesetzte Erbe die Erbschaft später gar nicht erhalte, weil der Gesellschaftsvertrag dazu etwas anderes vorsehe. Setze z. B. der Mitgesellschafter einer OHG im Testament seine Ehefrau als Alleinerbin ein, während im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass als Nachfolger des Unternehmens nur ein Abkömmling in Betracht komme, so erbe die Ehefrau nicht etwa die Beteiligung an dem Unternehmen, sondern erhalte stattdessen nur eine deutlich unter dem Verkehrswert liegende Abfindung, da mit der Testamentseinsetzung den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag widersprochen wurde. Aber auch das Kind würde in diesem Fall nicht die Geschäftsanteile erben, da es im Testament nicht als Erbe eingesetzt war. Stattdessen scheide der verstorbene Gesellschafter durch Tod aus der Gesellschaft aus und die Beteiligung sei verloren, betont Dr. Gieseler.

Des Weiteren sollte bei Firmenvermögen grundsätzlich vermieden werden, mehrere Personen zu Erben einzusetzen, die hiernach eine "Erbengemeinschaft" bilden. Wichtige Entscheidungen könnten in diesem Fall nur noch gemeinsam durch alle Erben getroffen werden. Komme es zu Streit, oder sei einer der Erben daran interessiert, seine Mitbeteiligung ausgezahlt zu erhalten, bestehe in diesen Fällen immer auch die Gefahr der "Zerschlagung" des Unternehmens, wenn einer der Miterben die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangt. Es empfehle sich aus diesem Grund daher, grundsätzlich nur eine Person zum Nachfolger zu bestimmen. Sei dies nicht möglich, z. B. weil kein geeigneter Einzelnachfolger vorhanden sei, sollte das Testament bei einer Erbeinsetzung von mehreren Personen eine klare Teilungsanordnung enthalten, wie die Erben die Erbschaft untereinander aufzuteilen haben. Die Überwachung der Auseinandersetzung könne in einem solchen Fall auch einem rechtlich und steuerlich versierten Testamentsvollstecker übertragen werden.

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