Berufsausbildung

Tipps zum Steuerabzug

08.10.2010
Das Finanzgericht Münster hat Klarheit in das Thema Abzug von Ausbildungskosten gebracht.

Das Finanzgericht Münster hat in einem am 14. Juli 2010 veröffentlichten Urteil eine klare Abgrenzung getroffen zwischen einer erstmaligen Berufsausbildung, deren Kosten steuerlich nur begrenzt berücksichtigt werden, und einer weiteren Ausbildung, deren Kosten voll abzugsfähig sind.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 14. Juli 2010 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 6. Mai 2010 - 3 K 3347/07 F.

Im Streitfall hatte der Kläger im Rahmen des Zivildienstes über mehrere Monate eine Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert. Im Jahr 2005 begann er eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und zahlte hierfür über 30.000 EUR. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte der Kläger erst ab Ende 2006, nachdem er eine Tätigkeit als Pilot aufgenommen hatte. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2005 auf 0 EUR fest und berücksichtigte hierbei die Kosten der Pilotenausbildung als Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung des Klägers nur als Sonderausgaben in Höhe von 4.000 EUR. Einen Verlustvortrag in Folgejahre und damit eine Berücksichtigung der Aufwendungen in den Jahren, in denen der Kläger Einkünfte als Pilot erzielte, lehnte es ab.

Hiergegen wandte sich der Kläger. Er ist der Auffassung, seine Aufwendungen für die Pilotenausbildung seien als vorweggenommene Werbungskosten in voller Höhe zu berücksichtigen. Für das Jahr 2005 sei daher ein Verlust festzustellen, der in den Folgejahren zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei. § 12 Nr. 5 EStG stehe dem nicht entgegen, da seine Ausbildung zum Rettungssanitäter als Erstausbildung anzusehen sei.

Dem, so Passau, hat sich der 3. Senat des FG Münster nicht angeschlossen.

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