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Tipps zur Beschäftigung von Praktikanten

12.12.2011

5. Freiwillige Praktika

Ein freiwilliges Praktikum ist jederzeit möglich. Wie oben bereits erwähnt, sind Praktikanten keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, sondern lediglich im betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Sinn. Auch hier ist ein schriftlicher Praktikumsvertrag nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert. Ebenfalls empfehlenswert ist ein Praktikumsplan, der die einzelnen Phasen des Praktikums widerspiegelt.

Die Dauer des Praktikums ist vom spezifischen Ausbildungszweck abhängig und dementsprechend zu vereinbaren.

Eine angemessene Vergütung ist zu zahlen, gegebenenfalls sind diesbezüglich Tarifverträge einschlägig. Wie oben bereits erwähnt ist eine angemessene Vergütung eine Beihilfe zum Lebensunterhalt. Ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung kann entfallen, wenn der Praktikant beispielsweise sehr kurz im Betrieb ist oder lediglich passiv tätig ist ohne Einbindung in den Arbeitsprozess und keinen wirtschaftlich verwertbaren Beitrag leistet.

Anhaltspunkte für angemessene Vergütungen sind die jährlich vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Ausbildungsvergütungen.

Es besteht ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche). Sofern der Praktikant weniger als einen Monat tätig ist oder lediglich passive Betriebsbesuche absolviert, scheidet ein Urlaubsanspruch aus. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Der Arbeitgeber kann das Praktikumsverhältnis nur aus wichtigem Grund kündigen, der Praktikant ebenfalls nur aus wichtigem Grund bzw. mit einer Frist von vier Wochen.

Bei Beendigung des Praktikums ist ein qualifiziertes schriftliches Zeugnis auszustellen.

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