Damit Firmen alles richtig machen

Tipps zur Beschäftigung von Praktikanten

12.12.2011

b) Rentenversicherung

Grundsätzlich gelten die für Arbeitnehmer und zur Berufsausbildung Beschäftigten bestehenden Vor-schriften. Ist das Praktikum in Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschrieben, ist der Praktikant zu seiner Berufsausbildung beschäftigt. Der Personenkreis der zur Berufsausbildung Beschäftigten ist in der Rentenversicherung im Grundsatz nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig. Es gibt jedoch folgende Ausnahmen:

aa) Versicherungsfreiheit bei Pflichtpraktikanten

§ 5 Abs. 2 SGB VI ordnet Versicherungsfreiheit für Personen an, die während der Dauer eines Studi-ums als ordentliche Studierende einer Fach- oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

bb) Freiwillige, aber unbezahlte oder geringfügige Praktika

Bis Juli 2004 waren diese Praktika versicherungsfrei, sofern für sie kein Entgelt oder nur ein Entgelt gezahlt wurde, das regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht überstieg. Seit dem 01. August 2004 gilt dies nicht mehr. Es besteht also Versicherungspflicht selbst bei Geringfügigkeit der Beschäftigung. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Der Autor Stefan Schlöffel ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., www.vdaa.de, c/o Haas & Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf, Tel.: 0211 49140220, E-Mail: schloeffel@haas-law.de, Internet: www.haas-law.de

Zur Startseite