Urteil zum Markengesetz

Titelschutz für App-Namen?



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Nach dem Markenrecht können rein beschreibende Begriffe keine Unterscheidungskraft erlangen, die aber für die Begründung eines markenrechtlichen Schutzes notwendig ist. Aber wie steht es mit dem Namen einer App?

Mit der Frage, ob der Name einer App dem sogenannten Werktitelschutz unterfällt, musste sich kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Köln befassen. Darauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht sowie Urheber- und Medienrecht Daniel Elgert, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das Urteil des OLG Köln vom 5.9.2014 - Az.: 6 U 205/13.

Nach dem deutschen Markengesetz sind Werktitel die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Als solche vergleichbaren Werke können zum Beispiel Internet-Domains oder Computerprogramme, aber auch Apps geschützt sein.

Nach dem Markenrecht können Internet-Domains und Computerprogramme geschützt werden.
Nach dem Markenrecht können Internet-Domains und Computerprogramme geschützt werden.
Foto: Oliver Raupach - Fotolia.com

Im konkreten Fall, so Elgert, wurde die Betreiberin der App "wetter DE" von der Betreiberin "wetter.de" auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das OLG Köln bejahte in seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit, dass die Bezeichnung einer App schutzfähig sein könne, verneinte dies aber im konkreten Fall für die Domain "wetter.de" sowie für die gleichnamige App. Nach Ansicht des Gerichts sei der Begriff "Wetter" lediglich rein beschreibender Natur.

Keine Unterscheidungskraft

Nach dem Markenrecht können rein beschreibende Begriffe keine Unterscheidungskraft erlangen, die aber für die Begründung eines markenrechtlichen Schutzes notwendig ist. Auch der Zusatz "de" konnte die Beurteilung nach Auffassung der Kölner Richter nicht ändern, da ein solcher Zusatz von den angesprochenen Verkehrskreisen grundsätzlich als bloße Länderkennung verstanden werde, auch wenn der Zusatz bei einer App nicht einmal notwendig sei. Der Verkehr verstehe einen solchen App-Namen aber als korrespondierendes Angebot zu einer Homepage, welche unter einer gleichlautenden Domain betrieben werde.

Auch eine übermäßig hohe Bekanntheit konnte die Klägerin für Ihr Angebot unter "wetter.de" oder der gleichnamigen App nicht darlegen, was ihr in dem Verfahren unter Umständen noch den Sieg hätte einbringen können.

So musste die Betreiber der App "wette.de" aber hier - wie auch bereits in erster Instanz vor dem Landgericht Köln - eine Schlappe hinnehmen. 'Allerdings hat das OLG Köln die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Titelschutzfähigkeit einer App und die an eine solche Schutzfähigkeit zu stellenden Anforderungen bisher nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung waren. Es bleibt also abzuwarten, ob aus Karlsruhe eine andere Auffassung geäußert wird, so Fachanwalt Elgert.

(Lesen Sie auch: "So finden Sie den perfekten App-Namen")

Fazit

App-Namen können dem sog. Werktitelschutz unterfallen, wenn der Name hinreichend unterscheidungskräftig ist. Zu beachten ist, aber, dass hier wirklich nur der Titel der App oder eines anderen Werkes geschützt ist, nicht der Inhalt. Dieser wird durch das Urheberrecht geschützt.

Der Werktitelschutz entsteht zwar automatisch mit der Veröffentlichung des Werkes, jedoch sollte man bereits im Vorfeld darauf achten, Schutzmaßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass vor der eigenen Veröffentlichung ein gleichnamiges Werk auf den Markt gebracht wird. Dadurch, so betont Elgert, können - so wie im vorliegenden Fall des OLG Köln - kostspielige Auseinandersetzungen vermieden werden.

Elgert empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. - www.mittelstands-anwaelte.de - verweist.

Weitere Informationen und Kontakt: Daniel Elgert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht, c/o LEXEA Rechtsanwälte, Gewerblicher Rechtsschutz & IT-Recht, Prinz-Georg-Str. 91, 40479 Düsseldorf, Tel.: 0211 93676261, E-Mail: elgert@lexea.de, Internet: www.lexea.de

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