TK-Dienstleister: Deaktivierungskosten sind unzulässig

23.01.2003
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Dienstleisters der Telekommunikation, in denen für das Stilllegen des Telefonanschlusses ein Entgelt gefordert wird (Deaktivierungsgebühr), verstoßen gegen das Allgemeine Geschäftsbedingungsgesetz.

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Dienstleisters der Telekommunikation, in denen für das Stilllegen des Telefonanschlusses ein Entgelt gefordert wird (Deaktivierungsgebühr), verstoßen gegen das Allgemeine Geschäftsbedingungsgesetz.

Die Deaktivierung des Telefonanschlusses dient in erster Linie dem Unternehmen selbst, um so sicherzustellen, dass der ehemalige Telefonkunde die Telefonleitung nicht weiter benutzen kann. Solche Kosten dürfen daher nicht auf den Telefonkunden über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewälzt werden (Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 199/01). (jlp)

Zur Startseite