Transportversicherung muß zahlen

20.03.1998

Das Abstellen zweier Lkw mit beladenen und durch je ein Vorhängeschloß gesicherten Kastenaufbauten auf einer belebten, beleuchteten Straße in einem Industriegebiet, schräg gegenüber einem Wohnhaus, ist nicht als grob fahrlässig zu bewerten. Auch ist der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet, weitere Sicherungseinrichtungen, beispielsweise eine Alarmanlage, einzubauen. Die Transportversicherung muß daher für den Diebstahlschaden aufkommen (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 4 W 32/97). (jlp)

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