Von Dr. Johannes Fiala und Frank M. Strobelt
Der mittelständische Unternehmer sieht sich derzeit einer Vielzahl von Problemen ausgesetzt für die er dringend effiziente Lösungen benötigt. Nach Berechnungen des Instituts für Mittelstandsforschung stehen in den nächsten Jahren über 300.000 Familienunternehmen vor dem Eigentümerwechsel. Schätzungsweise bei ca. 40 Prozent aller Fälle gibt es keinen geeigneten Nachfolger aus dem Familienkreis bzw. keine Nachkommen. Weiterhin ist aufgrund der verschärften Bankenauflagen (Basel II) und damit verbundener Einschränkungen bei der Kreditvergabe die Liquiditätssituation beim Mittelständler auf das äußerste angespannt.
Außerdem haben Inhaber mittelständischer Betriebe oftmals mit Einnahmenausfällen zu kämpfen, die beispielsweise auf konjunkturelle Auftragsrückgänge oder auf vorzeitige Geschäftsaufgabe wegen gesundheitlicher Gründe zurückzuführen sind.
Für viele Mittelständler war bis vor einigen Jahren das Thema "Stiftung" tabu und wurde mit dem Engagement von Großunternehmen, wie Bertelsmann, Henkel, Bosch oder Hertie in Verbindung gebracht.
Das hat sich aber seit der Stiftungsreform des Jahres 2000 "Gesetz zur weitern steuerlichen Förderung von Stiftungen" geändert. Weitere positive Impulse für das Stiftungswesen sind durch das kürzlich verabschiedete Zehn-Punkte-Programm der Bundesregierung zu sehen. Mit dem 400 Millionen Euro Förderpaket möchte Bundesfinanzminister Peer Steinbrück auch gemeinnützige Stiftungen unterstützen.
Erhöhung der Liquidität des Mittelständlers über gemeinnützige Treuhandstiftung
Die Abzugfähigkeit von Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen vom zu versteuerndem Einkommen ist nun gerade für Mittelständler noch attraktiver: Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzgerichtshofs vom August 2005 sowie dem Erlass des Bayerischen Landesamtes für Steuern im vergangenen Jahr, der bundesweite Gültigkeit hat, können Ehegatten, die gemeinsam veranlagt sind, den doppelten Betrag für Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung steuerlich geltend machen. Der Gründungshöchstbetrag steigt bei Verheirateten somit von 307.000 auf 614.000 Euro. Der Gründungshöchstbetrag kann einmal in zehn Jahren als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden, wenn eine solche Stiftung innerhalb von 12 Monaten mit entsprechenden Vermögenswerten ausstattet wird. Weiterhin kann der Stiftungshöchstbetrag, der auf Grundlage des Erlasses unter Umständen von 20.450 auf 40.900 Euro steigt (siehe Berechnung) in Anspruch genommen werden. Vermögenswerte, wie z.B. GmbH-Anteile, Immobilien, Wertpapiere, Kunstwerke, Bargeld können der gemeinnützigen Treuhandstiftung zugewendet werden.