Trinkgelder unterliegen der Lohnsteuer

20.03.1998

Trinkgelder, die ein Arbeitnehmer von anderen geschenkt bekommt, stellen grundsätzlich Arbeitslohn dar und unterliegen damit auch der Lohnsteuer. Grundsätzlich muß der Arbeitgeber hierfür dem Finanzamt also auch Lohnsteuer abführen. Das beschränkt sich jedoch auf Fälle, in denen der Arbeitgeber über die Höhe des Trinkgelds in Kenntnis gesetzt wird, zum Beispiel weil er in den Zahlungsvorgang eingeschaltet ist oder weil die Arbeitnehmer freiwillig Angaben machen. Ist das nicht der Fall, haftet der Arbeitgeber nicht. Die Trinkgelder können dann nur im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung der Arbeitnehmer erfaßt werden, wenn der Arbeitnehmer hierzu Angaben macht oder dem Finanzamt hierüber Erkenntnisse vorliegen (Aktenzeichen: Bundesfinanzhof, Az.: VI R 23/94). (jlp)

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