Trotz Ausschlussfrist: Arbeitgeber muss Überstunden bezahlen

30.09.2005
Die durchaus häufige Klausel, die besagt, dass Überstunden mit dem Bruttogehalt abgegolten sind, ist nur beschränkt gültig.

Ein Arbeitnehmer hat jetzt vor dem Bundesarbeitsgericht einen Sieg gegen seinen Ex-Arbeitgeber errungen. Er stritt mit seinem Arbeitgeber um die Vergütung von insgesamt 62,5 Arbeitsstunden, die er innerhalb von zwei Monaten über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich hinaus erbracht hatte.

Er war von Juli bis November 2003 als Fleischermeister bei der beklagten Firma beschäftigt. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden. Überstunden sollten nach dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag durch das gezahlte Bruttogehalt abgegolten sein.

Der Vertrag bestimmte außerdem, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf von zwei Monaten ab Fälligkeit verfallen, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht worden sind.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Beklagte Firma trotzdem zur Nachzahlung von 754,31 Euro für die geleisteten Überstunden verurteilt. Begründung: Die Vereinbarung betrifft nach ihrem Sinn und Zweck nur die gesetzlich zulässigen Überstunden. Darüber hinausgehende Arbeit haben die Parteien somit überhaupt nicht berücksichtigt. Hierfür kann der Kläger - obwohl diese über das Normalmaß hinausgehenden Überstunden eigentlich verboten sind - eine anteilige Vergütung verlangen.

Die Ansprüche seien auch nicht verfallen: Die einzelvertragliche Ausschlussfrist von zwei Monaten benachteilige den Kläger unangemessen. Sie sei mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar und schränke wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsverhältnisses ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird.

Nach Auffassung des Senats ist eine Frist von weniger als drei Monaten für die erstmalige Geltendmachung auch unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten unangemessen kurz. Sie ist unwirksam (BAG 5 AZR 52/05). (mf)

Zur Startseite