Typische Fehler bei Kündigungen

12.07.2001
Das Kündigungsrecht im Arbeitsrecht ist dadurch gekennzeichnet, dass es an strikte gesetzliche Voraussetzungen gebunden ist und bereits kleine formelle Fehler eine Kündigung rechtswidrig und damit vor den Arbeitsgerichten angreifbar machen. Jürgen Klass* stellt einige typische Fehler dar, die oftmals Kündigungen unwirksam machen.

Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Auflistung nur beispielhaft ist und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

Häufige Missgeschicke von Arbeitgebern bei Kündigungen von Mitarbeitern sind:

1. Der Arbeitgeber kann den Zugang der Kündigung nicht beweisen. Der Arbeitgeber ist für den Zugang der Kündigung beweislastpflichtig und muss daher im Bestreitensfall den Zugang nachweisen. Es empfiehlt sich also daher, die Kündigung entweder unter Zeugen zu übergeben oder sie mittels Boten zu überbringen. Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten möglichst Empfang/Empfangsdatum quittieren lassen.

2. Der Arbeitgeber erklärt nicht selbst die Kündigung, sondern ein bevollmächtigter Vertreter. Vergessen wird oft, dass dann eine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt werden muss, um eine Zurückweisung der Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht zu riskieren. Denn nach dem Gesetz kann die Kündigung mit der Begründung, dass der Vertreter keine Originalvollmacht vorgelegt hat, zurückgewiesen werden - die Kündigung ist dann unwirksam. Allerdings muss eine solche Zurückweisung unverzüglich erfolgen, also regelmäßig binnen einer Woche.

3. Ein bestehender Betriebsrat wird überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß (beispielsweise nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen oder ohne Angabe der konkreten Gründe für die Kündigung) gehört. Diese Verstöße führen bereits zur Unwirksamkeit der Kündigung, auch wenn tatsächlich ein Kündigungsgrund vorgelegen hat.

4. Bei einer fristlosen Kündigung gemäß # 626 BGB aus einem wichtigen Grund beachtet der Arbeitgeber nicht, dass die Kündigung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Arbeitgebers vom Bestehen des Grundes erfolgen muss. Auch dieser Verstoß kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

5. Bei verhaltensbedingten fristgemäßen Kündigungen wird durch den Arbeitgeber das Verhalten des Arbeitnehmers nicht vorher abgemahnt oder die Abmahnung wird nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Diese beiden Mängel führen ebenfalls zur Unwirksamkeit der Kündigung.

In den meisten Fällen muss vor einer Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen werden. Diese Abmahnung muss insbesondere enthalten, wann der Arbeitnehmer einen Verstoß begangen hat, sie muss diesen Verstoß genau beschreiben, und darüber hinaus muss für den Fall der Wiederholung die Kündigung angedroht werden. Auch in einigen Fällen einer außerordentlichen Kündigung ist unter bestimmten Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nunmehr eine Abmahnung erforderlich.

6. Der Arbeitgeber beachtet nicht, dass ein besonderer Kündigungsschutz vorliegt, auf den sich der Arbeitnehmer berufen kann (beispielsweise Mutterschutzgesetz, Schutz nach dem Schwerbehindertengesetz oder ein Ausbildungsverhältnis). Hier gelten besondere gesetzliche Regelungen, die unbedingt zu beachten sind, da ein Verstoß zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.

7. In Kleinbetrieben, die bis zu fünf Arbeitnehmer beschäftigen, gilt das strenge Kündigungsschutzgesetz nicht. Bei Kündigungen in solchen Betrieben müssen aber trotzdem soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber sollte sich bewusst sein, dass es eventuell auch für einen älteren Arbeitnehmer aus einem Kleinbetrieb Sinn macht, eine Kündigungsschutzklage zu erheben, wenn gekündigt wird, obwohl andere Arbeitnehmer, die jünger und ledig sind und dem Betrieb nicht so lange angehören, weiterbeschäftigt werden. Eine solche Kündigung kann unwirksam sein, wenn sie die gebotene soziale Rücksichtnahme vermissen lässt (so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.2.2001 - 2 AZR 15/00).

Fazit: Wie sich aus dieser kurzen Aufzählung von typischen Fehlern ergibt, ist das Kündigungsrecht höchst kompliziert. Bei Ausspruch einer Kündigung müssen die Voraussetzungen genauestens überprüft und eingehalten werden. Der vorherige Gang zu einem Fachmann macht sich meistens bezahlt.

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*Jürgen Klass ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Dr. Klüver, Dr. Klass & Kollegen, München, Leipzig, Bad Endorf.

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