Diskriminierungsverbot greift nicht

Über 59? Keine Abfindung!

16.09.2009
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Ältere Mitarbeiter dürfen im Sozialplan der Firma benachteiligt werden. Fenimore Frhr. v. Bredow* stellt das Urteil vor.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 26.05.2009 klargestellt, dass ältere Mitarbeiter, die kurz vor der Altersrente stehen, in betrieblichen Sozialplänen benachteiligt werden dürfen (Urteil vom 26. Mai 2009, Az: 1 AZR 198/08).

Bei Stellenabbau und Umstrukturierungen in Betrieben mit Betriebsräten ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Sozialplan zu verhandeln, um die den betroffenen Arbeitnehmern hierdurch entstehenden wirtschaftlichen Nachteile, etwa dem Verlust des Arbeitsplatzes, durch Zahlung einer Abfindung abzufedern. Arbeitgeber und Betriebsrat haben bei diesen Verhandlungen einen weiten Gestaltungsspielraum. In der Vergangenheit sahen Sozialpläne meist höhere Abfindungen für ältere als für jüngere Arbeitnehmer vor.

Allerdings verbietet es das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Arbeitnehmer nur wegen ihres Alters unterschiedlich zu behandeln. Auch in der EU-Richtlinie 2000/78/EG ist das Verbot der Altersdiskriminierung festgeschrieben. In dem jetzt höchstrichterlich entschiedenen Fall sah der ausgehandelte Sozialplan vor, dass nur Mitarbeiter bis zum Alter von 59 Jahren eine Abfindungszahlung erhielten. Mitarbeiter, die älter als 59 Jahre waren, erhielten dagegen überhaupt keine Abfindung.

Kein Verstoß gegen EU-Recht und AGG

Die Richter des Ersten Senats sahen hierin kein Verstoß gegen EU-Recht oder das AGG. Es entspreche einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden könnten, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohten, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren. Diese Nachteile könnten mit steigendem Lebensalter zunächst zunehmen, weil damit die Gefahr längerer Arbeitslosigkeit typischerweise wachse, und könnten geringer sein, wenn Arbeitnehmer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in der Lage seien, Altersrente in Anspruch zu nehmen, so die Richter.

Eine schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor.

Frhr. Fenimore von Bredow ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Leiter eines VdAA-Fachausschusses bei Domernicht, v. Bredow, Wölke, Köln.

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