Das Wort "oder"

Über die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags

12.03.2013
Tarifvertragsparteien dürfen nicht nur entweder die Gesamtdauer oder die Anzahl der Verlängerungen eines Arbeitsverhältnisses, sondern beides zugleich abweichend vom Gesetz regeln – dies auch zuungunsten der Arbeitnehmer.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 15.08.2012, 7 AZR 184/11, ist die Tariföffnungsklausel in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG trotz Verwendung des Wortes "oder" dahingehend auszulegen, dass die Tarifvertragsparteien berechtigt sind, sowohl hinsichtlich der Anzahl der Verlängerung als auch hinsichtlich der Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung von der gesetzlichen Regelung abzuweichen.

Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt, jedenfalls ist aber eine Höchstdauer von 3 1/2 Jahren in Kombination mit vier Verlängerungsmöglichkeiten nicht zu beanstanden.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der dreieinhalb Jahre als Fahrer bei einem Wach- und Sicherheitsdienst beschäftigt war und zwar mit einem dreifach befristeten Arbeitsvertrag, der die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für Deutschland vorsah.

Hier ist in § 2 Nr. 6 Satz 1 und 2 vorgesehen, dass sachgrundlose Befristungen bis zu einer Gesamtdauer von 42 Monaten und höchstens vier Verlängerungen zulässig sind. Der Kläger hielt nun diese Bestimmung für unwirksam und begründete dies damit, dass § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG den Tarifvertragsparteien lediglich erlaube, die Anzahl der Verlängerung oder die Höchstdauer der Befristung abweichend vom Gesetz zu regeln. Der Manteltarifvertrag in diesem Falle enthalte aber eine für Arbeitnehmer nachteilige Abweichung von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG.

Die Klage hatte in sämtlichen Instanzen keinen Erfolg.

Das BAG hat dazu ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des Klägers § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG dahingehend auszulegen ist, dass Tarifvertragsparteien nicht nur entweder die Gesamtdauer oder die Anzahl der Verlängerungen, sondern beides zugleich abweichend vom Gesetz regeln dürfen. Dies auch zuungunsten der Arbeitnehmer.

Allerdings gilt dies nicht schrankenlos, sondern es sind verfassungs- und unionsrechtliche Grenzen zu beachten. Diese waren jedoch im entschiedenen Fall nicht überschritten, sodass nicht zu entscheiden war, wo mögliche Grenzen konkret liegen. (oe)

Der Autor Stefan Engelhardt ist Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht und Landesregionalleiter "Hamburg" der DASV Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de), c/o Roggelin & Partner, Alte Rabenstraße 32, 20148 Hamburg, Tel.: 040 769999-0, E-Mail: stefan.engelhardt@roggelin.de, Internet: www.roggelin.de

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