Übergabe der Kündigung

14.10.2004

Stationäre Behandlung schützt einen Mitarbeiter nicht vor dem Empfang seiner Kündigung, so das Landesarbeitsgericht Hamm.

Der Kläger war nach dem Tod seines Vaters wegen Depressionen in stationärer Behandlung. Mitarbeiter seines Arbeitgebers sollten ihm die Kündigung im Krankenhaus überreichen, wurden aber vom Klinikpersonal davon abgehalten. Der Mitarbeiter zog vor Gericht und bekam Recht. Die Arbeitsrichter sahen die Kündigung wegen des Verstoßes gegen Treu und Glauben als unwirksam an.

Die nächste Instanz hingegen wies die Klage ab. Die Richter des Landesarbeitsgerichts waren der Meinung, dass die Kündigung sehr wohl wirksam ist. Sie sei nicht gleich deshalb treuwidrig, weil sie dem Kläger während eines Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik zugegangen sei. Die Belastung für den Arbeitnehmer wäre durch eine spätere Zustellung nur zeitlich verzögert worden, hieß es in der Urteilsbegründung.

Az. 19 Sa 1956/03

Bärbel Zöger

Zur Startseite