Übernahme der Reparatur eines Arbeitsmittels durch den Chef

08.09.2006
Hat sich ein Arbeitgeber vertraglich dazu verpflichtet, für beruflich genutzte Arbeitsmittel des Arbeitnehmers die Reparatur- und Instandhaltungskosten zu übernehmen, stellt sich die Frage, ob hier steuerpflichtiger oder steuerfreier Arbeitslohn vorliegt.

Hat sich ein Arbeitgeber vertraglich dazu verpflichtet, für beruflich genutzte Arbeitsmittel des Arbeitnehmers die Reparatur- und Instandhaltungskosten zu übernehmen, stellt sich die Frage, ob hier steuerpflichtiger oder steuerfreier Arbeitslohn vorliegt.

Die erfreuliche Antwort kommt vom Bundesfinanzhof in München. Die Erstattung von Instandhaltungskosten für beruflich genutzte Arbeitsmittel durch den Chef ist nach § 3 Nr. 50 EStG steuer- und abgabenfrei (Az. VI R 24/03).

Arbeitslohn ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass einem Arbeitnehmer Einnahmen zufließen, die ihm "für" seine Beschäftigung gewährt werden. Auslagenersatz stellt dagegen einen Vermögensausgleich der für den Arbeitgeber getätigten Aufwendungen dar. Aus diesem Grund sind solche Zahlungen des Chefs steuerbefreit.

Dazu ein Tipp der Haufe-Finanzexperten:
Nutzen Sie beispielsweise einen privaten Laptop ausschließlich für berufliche Zwecke, sollten Sie Ihren Chef darum bitten, Ihren Arbeitsvertrag dahingehend zu ergänzen, dass Ihnen eventuell anfallende Instandhaltungsaufwendungen für diesen Laptop von Ihrem Arbeitgeber erstattet werden. In diesem Fall - insbesondere durch die vertragliche Vereinbarung - sind solche Zahlungen nach § 3 Nr. 50 EStG nicht als Arbeitslohn zu versteuern. (mf)

Zur Startseite