Überprüfung ist eingeschränkt

12.04.2006

Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber eine Abmahnung erhalten hat, kann grundsätzlich die Berechtigung dieser Abmahnung durch Klage beim Arbeitsgericht überprüfen lassen. In einem Urteil (Az.: 2 Sa 350/05) hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein allerdings den eingeschränkten Maßstab der gerichtlichen Überprüfung betont: Es wird nicht überprüft, ob die Abmahnung verhältnismäßig ist, also ob die Abmah- nung als solche eine Überreaktion darstellt. Ebenso wenig ist zu berücksichtigen, ob andere Mitarbeiter in vergleichbarer Situation ebenfalls abgemahnt worden sind, das heißt, der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt hier nicht. Auf Basis dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs hatte das Gericht die zu verhandelnde Abmahnung für rechtens erachtet.

Eine Abmahnung im Arbeitsverhältnis dient dazu, den Empfänger der Erklärung an seine vertraglichen Pflichten zu erinnern. Er wird zudem aufgefordert, sich künftig wieder vertragsgerecht zu verhalten.

Bedeutung erlangt die Abmahnung vor allem dann, wenn der Arbeitgeber nach weiteren Vorfällen kündigt: Die Kündigung eines dem Kündigungsschutzgesetz unterfallenden Arbeitsverhältnisses wegen eines Verhaltens des Arbeitnehmers ist nämlich regelmäßig nur dann rechtmäßig, wenn der Arbeitnehmer erheblich gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat und zuvor einschlägig abgemahnt worden ist.

In einem Prozess über die Rechtmäßigkeit einer solchen Kündigung prüft das Gericht neben dem die Kündigung auslösenden aktuellen Fehlverhalten regelmäßig auch, ob die zuvor erteilte Abmahnung rechtens war. Dies erfolgt auch dann, wenn die Abmahnung selbst nicht durch einen eigenen Klageantrag oder eine gesonderte Klage vor Gericht angegriffen wird. Abschließend überprüft das Gericht im Kündigungsschutzprozess, ob Abmahnung und aktuelles Fehlverhalten zusammen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Kündigung rechtfertigen. Marzena Fiok

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