Häufiger Streitpunkt

Überstunden

16.08.2010

Wenn die Regelung fehlt

Besteht keine ausdrückliche Regelung und erbringt der Arbeitnehmer dennoch mehr Arbeitsstunden als ursprünglich vertraglich vereinbart, wird die Vertragsauslegung regelmäßig ergeben, dass die geleisteten Überstunden zu vergüten sind. Im Stundenlohnbereich wird die Vergütung mit dem jeweiligen Grundlohn anzusetzen sein.

Bei der Vereinbarung eines Monatslohns unter gleichzeitiger Festlegung einer Arbeitszeit kann dagegen geschlussfolgert werden, dass sich die Vergütung nur auf die Leistungen innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit bezieht. Von daher sind Überstunden mit dem auf eine Arbeitsstunde entfallenden Anteil des Monatsgehalts zu vergüten.

Länger arbeiten gehört zum Alltag - 79% aller Führungskräfte machen Überstunden.
Länger arbeiten gehört zum Alltag - 79% aller Führungskräfte machen Überstunden.
Foto: StepStone

Ob darüber hinaus noch ein Zuschlag für die geleisteten Überstunden zu zahlen ist, hängt allein davon ab, wie dies zuvor in dem jeweiligen Betrieb so gehandhabt worden ist und damit als stillschweigend vereinbart gelten kann oder wie dies in der jeweiligen Branche praktiziert wird. Im Zweifel schuldet der Arbeitgeber jedoch keinen Überstundenzuschlag.

Demgegenüber enthalten viele Arbeitsverträge und viele Tarifverträge dezidierte Regelungen darüber, ob und wie Überstunden gegenüber dem Arbeitnehmer ausgeglichen werden müssen. Üblich ist es, für Überstunden an Werktagen einen Zuschlag von 25 Prozent, für Überstunden an Sonn- und Feiertagen einen Zuschlag von 50 Prozent zum vereinbarten Lohn zu gewähren. Es kann aber auch geregelt sein, dass die geleisteten Überstunden durch Freizeit auszugleichen sind. Dann findet eine Vergütung in Geld nicht statt.

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