Arbeitsverweigerung

Überstunden nur in Maßen

03.12.2007

Wenn ein Arbeitnehmer Überstunden verweigert, darf er nicht ohne weiteres gekündigt werden. Entsprechend urteilte nach einem Bericht von Anwaltseiten24.de das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (Az.: 3 Sa 168/07) in Mainz.

Voraussetzung dafür ist in jedem Fall, dass die Mehrarbeit ordnungsgemäß angewiesen wurde und zulässig war. Die Anordnung von Mehrarbeit muss arbeitsvertraglich vereinbart sein und darf nicht gegen gesetzliche oder tarifliche Vorgaben verstoßen. Wenn der betreffende Arbeitnehmer schon etliche Überstunden angesammelt hat, ist das ebenfalls zu berücksichtigen, so der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn.

In dem betreffenden Fall musste ein Schweißer wegen voller Auftragsbücher regelmäßig länger als 40 Stunden pro Woche arbeiten. Dadurch hatte er nach rund einem halben Jahr mehr als 120 Überstunden angesammelt. Daraufhin stellte er eines Tages seine Arbeit nach acht Stunden ein, obwohl weitere Überstunden angeordnet waren. Auch der vom Arbeitgeber geforderten zusätzlichen Samstagsarbeit kam er nicht mehr nach. Der Arbeitgeber kündigte ihm zu Unrecht, wie das LAG entschied. Es habe nicht "billigem Ermessen" entsprochen, trotz der hohen Zahl bereits geleisteter Überstunden noch Mehrarbeit anzuordnen. Daher sei die Kündigung unwirksam.

Marzena Fiok

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