Regelmäßig mehr gearbeitet

"Überstunden sind mit drin" – ist das rechtens?

04.12.2012
Wenn bestimmte arbeitsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind, sind mündlich vereinbarte pauschale Überstundenabgeltungen wirksam, sagt Stefan Engelhardt.
Viele Arbeitgeber versuchen, Überstunden pauschal abzugelten. Doch Gerichte stemmen sich häufig dagegen.
Viele Arbeitgeber versuchen, Überstunden pauschal abzugelten. Doch Gerichte stemmen sich häufig dagegen.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 16.05.2012, 5 AZR 331/11, entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ausschließlich die Vergütung von Überstunden, nicht jedoch die Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers zur Leistung von Überstunden regelt, als Hauptleistungsabrede von der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen ist. Dies gilt auch für eine mündliche Abrede, nach der die ersten 20 Überstunden bereits mit dem monatlichen Grundgehalt abgegolten sind.

Geklagt hatte ein Mitarbeiter, der von Februar 2007 bis März 2008 beim beklagten Unternehmen beschäftigt war, das nicht tarifgebunden ist.

Der Kläger erhielt ein Grundgehalt in Höhe von 2.184,84 Euro monatlich, abgeschlossen war der Arbeitsvertrag lediglich mündlich für eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.

Der Personalleiter der Beklagte hatte ihm mitgeteilt, dass in der vereinbarten Vergütung die ersten 20 Überstunden im Monat "mit drin seien". Der Kläger hatte regelmäßig Überstunden geleistet, die Beklagte hatte diese erst ab der 21. Überstunde vergütet.

Die Klage des Mitarbeiters hatte in sämtlichen Instanzen keinen Erfolg.

Das BAG hat seine Entscheidung damit begründet, dass es sich bei der entsprechenden mündlichen Vereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Diese Klausel ist von der Beklagten für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen vorformuliert, das heißt im Kopf des Personalleiters gespeichert und wird den Arbeitnehmern einseitig bei Abschluss des mündlichen Arbeitsvertrages mitgeteilt.

Dass der Arbeitsvertrag lediglich mündlich abgeschlossen worden ist, schließt nach Auffassung des BAG die Annahme Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht aus, vgl. § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Diese Klausel ist auch nicht überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB, da es verbreitet ist, dass Arbeitgeber versuchen, Überstunden pauschal abzugelten. Die vom Kläger hier befürchtete Gefahr, wesentliche Vertragsinhalte nur zufällig zu erfahren und nicht nachlesen zu können, reicht für ein Überrumpelungseffekt nicht aus. Ansonsten wären mündliche Allgemeine Geschäftsbedingungen stets überraschend und könnten nie Vertragsbestandteil werden.

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