Überstundenzuschläge für GmbH-Chefs: Wann sie vom Finanzamt anerkannt werden

04.05.2006
Bekommt ein als Geschäftsführer tätiger Gesellschafter für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen bzw. nach 20.00 Uhr Mehrarbeitszuschläge liegt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine steuerliche Anerkennung durchaus im Bereich des Möglichen, wie Dr. Hagen Prühs erklärt.

Nachdem der Bundesfinanzhof seit Jahr und Tag an Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Überstundenzuschläge grundsätzlich nicht anerkennen wollte, ergibt sich erfreulicherweise seit neuestem ein verändertes (positives) Bild.

Bekommt ein als Geschäftsführer tätiger Gesellschafter für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen bzw. nach 20.00 Uhr Mehrarbeitszuschläge liegt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine steuerliche Anerkennung durchaus im Bereich des Möglichen. Ein weiterer Schritt zu einer positiven Rechtsprechungswende stellt das Urteil der obersten Finanzrichter vom 3.8.2005 (Az. I R 7/05) dar.

Es ging im konkreten Fall um den Chef einer Handwerks-GmbH, der mit seinem Unternehmen vorrangig Aufträge für Industrie-Unternehmen abwickelte. Diese Aufträge rechnete er auf der Basis der von seinen Mitarbeitern, aber auch von ihm auf den Baustellen geleisteten Arbeitsstunden ab - zuzüglich Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit. Das Geld für die auf seine Arbeitsstunden entfallenden Zuschläge überwies ihm die GmbH neben seinem Festgehalt direkt aufs Konto, wie es im Anstellungsvertrag vereinbart war.

Für Finanzamt und Finanzgericht war das eine klare Sache: Die weitergeleiteten Überstundenzuschläge sind verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), also bei der GmbH nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Denn laut langjähriger BFH-Rechtsprechung sind Überstunden bei einem GmbH-Geschäftsführer regelmäßig bereits mit dem Fix-Gehalt abgegolten. Jede zusätzliche Zahlung ist deshalb gesellschaftsrechtlich veranlasst und damit eine vGA.

Der BFH sah die Rechtslage aber anders und bezog sich dabei auf seine neuere Rechtsprechung. Danach gilt: Betriebliche Gründe können es rechtfertigen, auch an Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Lohnzuschläge anzuerkennen. Eine Anerkennung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der GmbH-Chef - mit den Überstundenvergütungen - genauso wie andere Mitarbeiter bezahlt wird.

Entscheidend für die steuerrechtliche Beurteilung ist also Folgendes:

Werden dem GmbH-Chef Lohnzuschlägen gezahlt für Arbeitsstunden, die er als Geschäftsführer ableistet, besteht regelmäßig keine Chance auf steuerliche Anerkennung. Wird er jedoch für Überstunden bezahlt, die er wie ein normaler Mitarbeiter ableistet und bekommen seine Mitarbeiter bei einer vergleichbaren Arbeit besondere Lohnzuschläge, spricht nichts dagegen, dass der Chef ebenfalls wie diese durch entsprechende Sondervergütungen belohnt wird. (mf)

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