Anwalt erklärt Rechtslage

Umgang mit Maskenverweigerern im Ladengeschäft

Peter Marwan lotet kontinuierlich aus, welche Chancen neue Technologien in den Bereichen IT-Security, Cloud, Netzwerk und Rechenzentren dem ITK-Channel bieten. Themen rund um Einhaltung von Richtlinien und Gesetzen bei der Nutzung der neuen Angebote durch Reseller oder Kunden greift er ebenfalls gerne auf. Da durch die Entwicklung der vergangenen Jahre lukrative Nischen für europäische Anbieter entstanden sind, die im IT-Channel noch wenig bekannt sind, gilt ihnen ein besonderes Augenmerk.
In den meisten Ladengeschäften gilt inzwischen eine Maskenpflicht. Sie wird in der Regel durch Schilder am Eingang angekündigt. Hier erklärt ein Anwalt, wie Personal argumentieren kann, wenn sich Kunden nicht daran halten.
Die Vorschriften zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind sehr unterschiedlich und ändern sich oft. Das macht es für Ladenbesitzer und deren Angestellte schwer, sie bei Kunden durchzusetzen, die sich nicht daran halten wollen.
Die Vorschriften zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind sehr unterschiedlich und ändern sich oft. Das macht es für Ladenbesitzer und deren Angestellte schwer, sie bei Kunden durchzusetzen, die sich nicht daran halten wollen.
Foto: PERO studio - shutterstock.com

Die Vorschriften zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind in allen Bundesländern unterschiedlich und ändern sich häufig. Das schafft erhebliche Verwirrung. Gegner der Maskenpflicht nutzen das geschickt aus, um sich ihr zu entziehen. Werden sie darauf angesprochen, entgegen sie oft mit Scheinargumenten oder falschen Behauptungen.

Für Ladenbesitzer und deren Angestellte ist das eine schwierige Situation. Denn ihnen drohen zumindest in einigen Bundesländern Bußgelder, wenn sie die Maskenpflicht in Geschäften ihren Kunden gegenüber nicht durchsetzen. In anderen Bundesländern verpflichten die entsprechenden Verordnungen zunächst nur die Kunden selbst, einen Mundschutz zu tragen. Bei einem Verstoß droht daher auch nur ihnen ein Bußgeld. Das kann zwischen 25 und 250 Euro liegen.

Pflichten der Händler in Bezug auf den Mund-Nasen-Schutz

Der Händler ist den entsprechenden Verordnungen zufolge aber nicht unmittelbar in der Pflicht, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in bei den Kunden in seinem Geschäft durchzusetzen. Allerdings sind die zuständigen lokalen Behörden oft ermächtigt, wenn es aus Sicht des Infektionsschutzrechts geboten erscheint, entsprechende Anordnungen zu erlassen. Damit kann dann auch der Unternehmer verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass seine Kunden Masken tragen. Bei einem Verstoß oder einer Versäumnis seinerseits ist dann gegebenenfalls die Anordnung eines Zwangsgeldes möglich.

Verkompliziert wird die Lage dadurch, dass die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, nicht für Personen gilt, die sie aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung nicht tragen können oder für die das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist. Dass dafür teilweise keine Nachweise oder Begründungen erbracht werden müssen, machen sich Gegner zunutze. Sie behaupten einfach, zu dieser Personengruppe zu gehören. Selbst da, wo eine Nachweispflicht besteht, gilt die lediglich gegenüber den Ordnungsbehörden, nicht gegenüber privaten Personen - wie dem Ladenpersonal.

Argumentationshilfen für das Gespräch mit Maskenverweigerern

Alle diese Aspekte tragen dazu bei, dass Diskussionen in solchen Fällen immer drohen, lang und unfruchtbar zu werden. Dennoch sind sie notwendig. Denn die Mehrheit der Kunden empfindet eine Maske beim Einkaufen zwar als störend, befürwortet die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aber dennoch. Maskenverweigerer gefährden da den sozialen Frieden im Ladengeschäft.

Für alle solche Fälle gibt der Würzburger Anwalt Chan-jo Jun von Jun Rechtsanwälte jetzt bei YouTube eine allgemeinverständliche aber fundierte Argumentationshilfe. Im Video erklärt er auch, wann und unter welchen Umständen die Weigerung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung akzeptiert werden muss. ChannelPartner präsentiert das Video hier:

Zur Startseite